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1. Angebote
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
2. Weitergabe von Informationen und Unterlagen
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Kunden bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gibt der Kunde unser Angebot oder unsere Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Übernahme dieser Zahlung in Höhe der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen. Ein weiter gehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt hiervon unberührt.
3. Maklerprovision
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Ein Provisionsanspruch entsteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Wird anstelle des erteilten Auftrages ein Ersatzgeschäft, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäftes tritt, abgeschlossen, wird die Maklerprovision in der für das betreffende Rechtsgeschäft üblichen Höhe fällig. Ein solches liegt zum Beispiel vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der von uns entfalteten Tätigkeit, von seinem potenziellen und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner andere Gelegenheiten zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten bzw. umgekehrt. Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in dem Verantwortungsbereich des Maklers liegen, unberührt.
4. Fälligkeit des Provisionsanspruches
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem Basiszinssatz fällig. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne unsere Teilnahme, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen. Auf unser erstes Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu überlassen.
5. Provisionssätze
Für unsere Tätigkeit gelten nachstehende Provisionssätze zwischen dem Kunden und uns als vereinbart und sind von diesem mit Entstehen unseres Provisionsanspruches gemäß Ziff. 3 an uns zu zahlen. Die Berechnung der Provision erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
5.1 Vermietung/Verpachtung
Für die Vermittlung von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Nutzungsverträgen sowie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge hat der Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte eine Provision von 3,00 Nettomonatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen. Bei Staffelmietverträgen ist die Durchschnittsmiete über die vorgesehene Vertragslaufzeit als Bemessungsgrundlage der Provision maßgebend. Bei Vereinbarung von Optionen – auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist – hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen unabhängig von der vereinbarten Festlaufzeit und von vorstehenden Provisionssätzen erhöht sich die Provision um eine weitere Nettomonatsmiete zahlbar durch den Kunden.
5.2 Vorkaufsrecht
Bei der Vermittlung eines Vorkaufsrechtes hat der Berechtigte 1 % zzgl. MwSt. des Verkehrswertes des Gesamtobjektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes weitere 2 % zzgl. MwSt. des Kaufpreises zu zahlen.
5.3 Kauf
Bei Grundstückskäufen und Wohnungen erfolgt die Berechnung auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen von dem Wert 3 % zzgl. MwSt. und ist vom Käufer an uns zu zahlen.
5.4 Projektierte Objekte
Für den Nachweis und/oder die Vermittlung von projektierten Objekten ist vom Erwerber eine Provision in Höhe von je 3 % zzgl. MwSt. zu zahlen - berechnet vom Gesamtaufwand (Grundstückskosten und Bauvolumen bzw. Generalunternehmer Vertragsvolumen).
5.5 Gesellschaftsrechte-/Anteile
Übertragung von Gesellschaftsrechten Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Vertragswertes, von dem Wert 3 % zzgl. MwSt. und ist vom Kunden an uns zu zahlen. Vertragswert im Sinne dieser Regelung ist der jeweilige Grundstückswert.
5.1 Rentenbasis
Bei Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses. Bei Erbbaurechten ist an die Stelle des Kaufpreises der 25-fache Jahres-Erbbauzins zu setzen. Für anlässlich des Vertrages verkauftes Zubehör, Einbauten und/oder Möbel wird der gleiche Provisionssatz erhoben.
6. Tätig werden für Dritte
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
7. Haftungsausschluss
Jegliche Haftung, insbesondere auch für Sach- und Rechtsmängel, für die Realisierungsmöglichkeit und/oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit des angebotenen/projektierten Objektes wird für alle denkbaren Fälle in gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Außerhalb des schriftlichen Angebotes sind keine Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen gemacht worden. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.
9. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Leverkusen vereinbart.